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Stadtstatuten


Stadtstatuten 

 

Das Statutenbuch regelt „von Magistrat und dessen Ordnung (Ämterwählung, Bürgerannahme, des Rats Einkommen, Patronat und Rechtssprechung) des Rats und gemeiner Stadt Privilegia, vom gemeinen Recht, Bürgergenieß, väterlicher Gewalt, Verehelichung, Vormundschaften, Testamenten und Legaten, Obligationen, Bürgschaften, Sukzessionen, von der Hülf; die Stadtprivilegien benennen kopialiter das Ungeld, Buchholtz, Michaelismarkt, Aufhebung des Coburger Recht, um wissentliche Schulden zu pfänden, Freiung auf 10 Jahre nach dem Brand, Rathaus, Vergleich zwischen Rat und Gemeine, Badstube, Jahrmarkt zu Invocavit ([lat. "er hat mich angerufen"] erster Sonntag der Fastenzeit, d. Verf.), Kaltenbrunn, Heckenbühl und Eichenzagel, Ellmet-Wind, Kauf vom Abt zu Veßra und Dietz von Heßberg, Fischwasser, Brauereivergleich zwischen der unteren und oberen Vorstadt, Wiesen zu Stressenhausen, die Höfe Hildburghausen und Birkenfeld, das Neue Haus, neue Landwehr, neue Mühle, Brauvertrag mit Phil. von Heßberg, Hut-, Land- und Grenzgebrechen (Dambach), Hut und Trift, Konfirmation der Privilegien von Herzog Ernst, Roßmärkte, Brausache.“ 

Human führt zu den Stadtstatuten u. a. aus:

„Nachdem durch Statuten von 1694 einige Modifikationen ergangen, wurden durch das Privileg betr. die städt. Gerichtsbarkeit vom 8. Sept. 1707 drei Bürgermeister denominiert (benannt, d. Verf.), von denen einer eine Tranksteuereinnahme hatte; die Ratskonfirmation aber und die Rechnungsabhörung, bis dahin kommissarisch beim fürstlichen Amte, ging an die Regierung über. Die Befestigung der Schrift- oder Kanzleisässigkeit des Rates und Wiederherstellung der Vogteilichkeit und Centfreiheit ohne Amtskonkurrenz erfolgte in Anbetracht der von der Stadt zur Hofhaltung bewirkten Hergabe von Stadtgütern und gegen weitere Barzahlung von 200 Talern, womit alle weiteren Amtseingriffe abgewehrt sein sollten. 1755 finden wir einen amtsführenden und Vize-Bürgermeister und Syndikus, 9 Ratsverwandte, 4 Viertelsmeister und 4 Achter (nämlich Unter-Bürgermeister, Baumeister, Hofmeister und Fleischschätzer); 1792  12 Ratsmitglieder inklusive regierender Bürgermeister und Syndikus, während ein Unterbürgermeister und die 4 Viertelsmeister, von denen jeder ein Viertel der Stadt unter sich hatte, den sog. ‚Nachrat’ bildeten; 1805 aber einen 'oberen Rat' mit 10 Mitgliedern (inkl. amtsführ., Vize-Bürgermeister, Stadtsyndikus, Ratskämmerer) und einen ‚unteren Rat’ mit 8 Mitgliedern (inkl. Viertelsmeister wie 1755).“

(Human: Chronik der Stadt Hildburghausen. – 1908, S. 79)

 
Es ist einfacher, Menschen zu täuschen, anstatt sie davon zu überzeugen, dass sie getäuscht worden sind.

Mark Twain, 1835-1910, amerikanischer Schriftsteller
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